@Claudio Franzius: Ich darf nochmals in Erinerung rufen, dass das BVerfG nur dann zu Vorlagen gehalten ist, wenn es dem EuGH vorbehaltene Fragen für entscheidungserheblich hält. Solange das nicht der Fall ist, besteht nicht nur keine Veranlassung zur Vorlage – und erst recht keine Pflicht -, sondern „wildert“ das BVerfG auch unter keinen Umständen in einem dem EuGH vorbehaltenen Bereich. Die Frage, ob das BVerfG „Störfaktor“ ist oder nicht, hat sich das BVerfG nur insofern zu stellen, als es Bestimmungen des GG einerseits iSd. Integrationsfreundlichkeit und andererseits identitätswahrend auszulegen und anzuwenden hat. Dass es für die Unionsfreundlichkeit hier Grenzen gibt, die bei zunehmender Integration mehr und mehr in den Vordergrund rücken, versteht sich von selbst und ist Folge des GG. Dem verfassungsändernden und verfassungsgebenden Gesetzgeber (79 III, 146) steht es selbstverständlich frei, den Weg freizumachen. Vor diesem Hintergrund ist die von Mayer/Walter gepflegte einseitige Polemik peinlich schlicht, zumal es natürlich andererseits auch um die Macht des EuGH geht und das teilweise sehr schroffe und unwirsche Verhalten des EuGH-Präsidenten ebenfalls Ausdruck dieses Hintergrundes ist. Mir scheint, hier kämpfen – auch wissenschaftliche – Gruppen um die Macht und aus Sicht jeder Seite muss die andere Seite als Störfaktor erscheinen. Entsprechende Würdigungen sind daher gänzlich sinnlos und lenken von den zu beantwortenden Fragen des Unions- und des nationalen Verfassungsrechts sowie der zugehörigen Zuständigkeitsdifferenzierung ab. Man durfte von Mayer/Walter erwarten, dass dieser Hintergrund nicht auf einem „Stammtischniveau“ erörtert wird.
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