EIner Vorlage bedarf es bekanntlich lediglich dann, wenn eine Frage des Unionsrechts nicht nur klärungsbedürftig ist und vom BVerfG selbst nicht hinreichend sicher beantwortet werden kann, sondern wenn sie darüber hinaus entscheidungserheblich ist. Wenn man das BVerfG also wegen seiner (Nicht-)Vorlagepraxis kritisieren will, muss man diese Gesichtspunkte hinsichtlich eines konkreten Falles erörtern, den das BVerfG zu entscheiden hatte, hat oder haben wird. Die Entscheidung des CC mag zwar Ausdruck einer mehr oder weniger großen Unionsfreundlichkeit des CC selbst sein, mit dem BVerfG hat sie aber rein gar nichts zu tun. Wenn man aber schon pauschal argumentieren möchte, dann muss man im Blick behalten, dass das BVerfG mit seiner Rspr. zu Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG die Fachgerichte zu einer sehr beachtlichen Zahl von Vorlagen an den EuGH veranlasst hat und weiter veranlasst. Im Hinblick, dass es dabei die Anwendung (primären) Unionsrechts kontrolliert, erscheint dies keineswegs selbstverständlich, jedenfalls aber nicht als Ausdruck eines Hegemoniestrebens. Fazit: Nichts als haltlose Polemik, und zwar sehr durchsichtig vor wichtigen Entscheidungen!
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