Zwei Ergänzungen noch: 1) Der Verweis auf C.I.L.F.I.T. und die nachfolgende Rspr. ist zwar nicht ganz unzutreffend. Indes weist schon C.I.L.F.I.T. die Frage der Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich den nationalen Gerichten zur Beurteilung zu (Tz. 10). Ohne Entscheidungserheblichkeit aber kommt es auf die – zu Recht restriktiv gefassten – Beschränkungen der Vorlagepflicht nicht (mehr) an. 2) Art. 4 EUV mag aus unionsrechtlicher Perspektive als „Grundlage, Ermächtigungsrahmen und damit Begrenzung einer … ‚Identitätskontrolle‘“ herhalten müssen. Aus Perspektive des Lissabon-Urteils gehen die unions- und verfassungsrechtlichen Maßstäbe hier lediglich „Hand in Hand“ (Ls. 4, Tz. 240). Die Verfassungsidentität ist „durch Art. 79 Abs. 3 GG unverfügbar“ sowie „auch durch das europäische Vertragsrecht, namentlich Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV, geachtet“ (Tz. 339). In dieser Perspektive ist Art. 4 EUV somit „vertraglicher Ausdruck der staatsverfassungsrechtlichen Grundlegung der Unionsgewalt“ (Tz. 234).
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